Satzung Netzwerk Gesundheit Herrenberg

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.

 

Der Verein führt die Bezeichnung „Netzwerk Gesundheit Herrenberg", ergänzt nach der Eintragung in das Vereinsregister Böblingen um den Zusatz „e.V.“
2.  Der Verein hat seinen Sitz in 71083 Herrenberg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1.

 

Das Netzwerk Gesundheit Herrenberg hat es sich zur Aufgabe gemacht, Anbieter von Leistungen im Gesundheitsbereich und angrenzende Berufe in einem Netzwerk zu vereinen, um das Thema Gesundheit gemeinsam zu fördern.

2.

 

 Hierzu werden Informationsveranstaltungen zum Thema Gesundheit, Vorträge, Workshops und Fortbildungen über Gesundheitsthemen abgehalten. Die Mitglieder werden zu Netzwerktreffen eingeladen, um sich gegenseitig kennen zu lernen.
3. Der Verein hat kein wirtschaftliches Interesse.

§ 3 Mitgliedschaft

1.

 

Ordentliches Mitglied kann jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder jede juristische Person werden, die sich mit der Thematik oder einzelnen Aspekten des Themas Gesundheit befasst.

 2.

 

Förderndes Mitglied kann werden: Personenvereinigungen, Körperschaften und sonstige natürliche oder juristische Personen, die die Tätigkeit des Netzwerk Gesundheit Herrenberg unterstützen möchten. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

3.

 

Beginn der Mitgliedschaft: Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Erlangung der Mitgliedschaft werden außer der Satzung auch die Geschäftsordnungen als verbindlich anerkannt.
4. Die Mitgliedschaft endet durch:
  Austritt aus dem Verein.Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch formlose schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahre mit einer Frist von 1 Monat gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  Ausschluss aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied – trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand – in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstöß oder mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als 1 Jahr im Rückstand ist und die Zahlung trotz Androhung des Ausschlusses nicht binnen Monatsfrist erfolgt oder das Mitwirken in kriminellen Vereinigungen oder Psychosekten.
  Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
  Auflösung des Vereins.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.

 

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereinsteilzunehmen und sich in Projekten zu engagieren. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.

 2.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren, dem Verein bei der Erreichung seiner Ziele beizustehen und die Beiträge pünktlich zu entrichten.

§ 5 MitglIedsbeiträge

1.

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, der Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung detailliert dargestellt.
 2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1.

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus - erster/m Vorsitzender/m,  - stellvertretender/m Vorsitzender/n und  - Schatzmeister/in

2.

Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Im Übrigen ist er für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

4.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der verbleibende Vorstand für die restliche Wahlperiode ein Ersatzmitglied in den Vorstand berufen.
5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

6.

 

Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und Ersatz für Auslagen gwährt werden.
7. Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
8. Das Protokoll der Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1.

 

Der Vorstand lädt schriftlich oder an die bekannte E-Mail Adresse unter der Angabe der Tagesordnungspunkte einmal im Jahr mit einer Frist von 14 Tagen zur Mitgliederversammlung ein.
2.  Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

3.

 

Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
4. Satzungsänderung
  (1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel  der abgegebenen Stimmen erforderlich. 
  (2) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  (3) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist ui jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. (entspr. § 33 BGB)

5.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 30% der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks fordern.
6.

Mitgliederversammlung; Beschlussfassung:

  (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.  Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Hälfte der anwesenden Mitglieder.
  (2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. (entspr. § 41 BGB)
7. (1) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied, das anwesend ist.
  (2) Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, sein Stimmrecht schriftlich an ein anderes Mitglied zu übertragen. Dieses Stimmrecht hat dann die Wirkung, als wenn das Mitglied anwesend wäre.
  (3) Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung, so gilt seine Stimme als nicht abgegeben. Bei geheimer Abstimmung gilt die Abgabe eines unbeschriebenen Zettels als Stimmenthaltung.
8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  - Wahl des Vorstands
  - Entlastung des Vorstands
  - Festlegung des Mitgliedsbeitrags
  - Ausschluss von Mitgliedern
  - Auflösung des Vereins
  - Wahl der KassenprüferInnen im zweijährigen Turnus

§ 9 Auflösung des Vereins

1 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung an einem eventuell vorhandenen Vereinsvermögen.
  Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung, so gilt seine Stimme als nicht abgegeben. Bei geheimer Abstimmung gilt die Abgabe eines unbeschriebenen Zettels als Stimmenthaltung.

2.

 

Sogern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam die vertretungsberechtigten Liquidatoren.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt bei Auflösung des Vereins die Verwendung von eventuell vorhandenem Guthaben.

Herrenberg, den 07. März 2020

Dr. Stefan Klaas

1. Vorsitzender und Kassenwart

Agnes Blessing

2. Vorsitzende

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